Haus & Grund fordert Neustart bei Heizwende-Gesetz

Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland sprach sich heute für einen Neustart bei den gesetzlichen Regelungen der Heizwende aus. „Die Regelungen müssen sich endlich an der Praxis orientieren, sie müssen für alle Eigentümer und Mieter bezahlbar sein und dürfen nicht weiter für Unsicherheit und zahlreichen Fragen bei den Eigentümern führen“, forderte Verbandspräsident Kai Warnecke.

Sauberer Gesetzgebungsprozess braucht mehr Zeit
Für einen sauberen Gesetzgebungsprozess brauche es vor allem mehr Zeit. So habe das Ministerium zwar eine dreistellige Zahl an Expertengutachten eingesammelt, aber in der Eile wohl kaum hinreichend durcharbeiten und berücksichtigen können. „Bei einem Gesetz, das in das Leben jedes einzelnen Bürgers eingreift, ist schlicht mehr Sorgfalt notwendig“, betonte Warnecke.

Genauso müsse ein Schritt nach dem anderen gegangen werden. Dazu gehöre zunächst eine kommunale Wärmeplanung, dann für jeden Eigentümer ein individueller Sanierungsfahrplan und anschließend könne überhaupt erst über eine neue Heizung entschieden werden.

Bayern: Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger (Öl, Pellets u.a.)

Antragstart am 15. Mai 2023
Aufgrund der enorm gestiegenen Verbraucherpreise bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern hat der Bund einen Härtefallfonds für Privathaushalte auf den Weg gebracht und stellt dafür 1,8 Mrd. Euro zur Verfügung. Nach dieser Härtefallregelung sollen die Mehrkosten im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdoppelung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Zu den nicht leitungsgebundenen Energieträgern zählen ausschließlich Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle und Koks.

Mehr dazu für Mitglieder im Sonderrundschreiben unsers Landesverbandes im geschlossenen Mitgliederbereich oder auf der staatlichen Homepage.

Haus & Grund Mitgliederversammlung am 23.05.2023

EINLADUNG zur MITGLIEDERVERSAMMLUNG

am Dienstag, den 23.05.2023 um 19:00 Uhr im
Sitzungssaal des Landratsamtes Landsberg, von-Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech, Eingang KFZ-Zulassungsstelle, 1. OG

Tagesordnung:

1. Begrüßung und Bericht des 1. Vorsitzenden, RA Dr. Florian Kappes
 2. Kassenbericht 2022; Kassenprüfungsbericht; Entlastung der Vorstandschaft

3. Fachvorträge:
Explodierende Energiekosten & Wärmewende bei Immobilien / Staatliche Preisbremsen / CO2-Abgabe / Verschärfung der Gebäude- und Heizungsstandards – EU-Richtlinie – Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Was kommt da alles auf die Immobilienbesitzer zu?

Referenten: Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorsitzende Haus & Grund Bayern, München und Jonas Sirch, Meister für Installateur- und Heizungsbau, Landsberg.

Sie sind noch kein Mitglied und wollen die Vorträge hören? Gleich hier online beitreten!

4. Allgemeine Aussprache, Anregungen und Ausblick

Sowohl vor (ab ca. 18.30 Uhr) als auch nach der Versammlung können Sie unsere aktuellen Formulare (Mietverträge, Übergabeprotokolle etc.) erwerben.

Sollten Sie aktuell neu vermietet haben, dürfen wir Sie dringend bitten, uns Ihre aktuellen Mieten für unsere Vergleichsmieten-Datenbank zur Verfügung zu stellen: Sie können sich dazu online unter www.haus-und-grund-landsberg.de/downloads das Formular unter > Rund um die Vermietung > Vergleichsmieten > Formular Änderung / Erfassung herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und bei unseren Mitarbeiterinnen bei der Versammlung (oder später) abgeben.

Seminare Herbst / Winter 2023
Im Oktober bis Dezember veranstalten wir wieder unsere beliebten Fach-Seminare zum Mietrecht, Erbrecht & Vorsorge, WEG-Recht und aus aktuellem Anlass zur Wärmewende bei Immobilien (voraussichtlich Technik, Fördermöglichkeiten, gesetzliche Vorgaben). Weitere Details, Termine und Online-Anmeldung im Laufe des Sommers unter www.haus-und-grund-landsberg.de/seminare. Im September erhalten Sie dazu auch unseren Flyer mit Anmeldeformular per Post oder E-Mail.

LG Bamberg: PV-Balkonkraftwerke sind keine privilegierten Maßnahme iSd. § 20 Abs. 2 S. 1 WEG

In diesem Fall hatte ein Wohnungseigentümer eine Photovoltaikanlage in Form eines sogenannten „Balkonkraftwerkes“ angebracht. Einen entsprechenden Antrag hierfür hatte die Wohnungseigentümerversammlung abgelehnt. Die WEG klagte nunmehr auf Beseitigung der Anlage.
Das Landgericht Bamberg stellte zunächst fest, dass ein Anspruch auf Gestattung iSd. § 20 Abs. 3 WEG nicht besteht. Dies wäre lediglich dann gegeben, wenn jeder Wohnungseigentümer einverstanden wäre, dessen Rechte über das nach einem geordneten Zusammenleben hinausgehende Maß beeinträchtigt werden. Nach Auffassung der Landesrichter seien aber alle Wohnungseigentümer beeinträchtigt, da sich die Kollektoren deutlich hervorheben und „auch dem unaufmerksamen, flüchtigen Beobachter ohne weiteres ins Auge“ fallen, wodurch die optische Gesamterscheinung der Anlage aufgebrochen wird. Da nicht alle Wohnungseigentümer zugestimmt haben, lägen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 WEG nicht vor.
Darüber hinaus ergäbe sich auch kein Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 1 WEG. Eine solche sei nur in besonderen Sachverhaltskonstellationen möglich, die hier nicht vorliege. Die andere Auffassung, wonach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG analog auf andere bauliche Veränderungen anzuwenden ist, an denen ein schützenswertes Interesse besteht, lehnte das LG unter Verweis auf den Widerspruch zur Systematik des § 20 WEG und dem gesetzgeberischen Willen, ab. (LG Bamberg, Urteil vom  22. Juli 2022, Az. 42 S 9/22 WEG)


Anmerkung Dr. Kappes, Vorstand Haus & Grund Landsberg
Optische Belange in Eigentümergemeinschaften wichtiger als Klimaschutz, Bekämpfung der Klima- und Energiekrise?
Das sog. Osterpaket von Umweltminister Habeck war zwar schon im Gesetzgebungsverfahren, trat aber erst am 29.07.2022 und damit kurz nach Erlass dieses Urteils in Kraft. Nach dem darin enthaltenen § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) gilt seither folgendes :

Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. 

Nach richtigem Verständnis haben dies alle Gerichtsbarkeiten, also auch die zivil- und wohnungseigentumsrechtliche bei Ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.

Gaspreisbremse und CO2-Umlage – Merkblätter für Mitglieder

Unser Zentralverband hat zwei aktuelle Merkblätter
– zur Gaspreisbremse, die ab März 2023 greifen soll (> Abschnitt Energiekriese) und
– zum CO2-Umlage-Gesetz, welche ab dem Betriebskostenjahr 2023 greift (> Abschnitt „Rund um die Vermietung > Sonstiges)
veröffentlicht.
Mitglieder können hierauf mit dem Zugangspasswort im geschlossenen Download-Bereich darauf zugreifen.

Mitgliederinformation 2022/2023 erschienen!

Alle Mitglieder erhalten im Oktober 2022 wieder aktuelle Informationen „rund um die Immobilie“, zusammengestellt und herausgegeben vom Vorstand Dr. Florian Kappes. Als Autoren konnten neben den Fachanwälten von KAPPES & KOLLEGEN wieder diverse Immobilienpraktiker aus der Region gewonnen werden.

Neben Informationen zu Preisen, Mieten & Betriebskosten, haben wir Beiträge aus den Bereichen Recht, Finanzierung, Steuern und Energie / Modernisierung / Gebäudetechnik ausgewählt, bei denen jeder, der mit Immobilien zu tun hat, etwas Interessantes finden kann. Die massive Energiekrise wird mehrfach thematisiert und war natürlich auch Inhalt des Gespräches, das der Vorstand mit dem (wieder-) gewählten Bundestagsabgeordneten unseres Stimmkreises, Herrn Michael Kießling, geführt hat.

Hier können Sie Titel, Inhaltverzeichnis und Editorial vorab lesen, als Mitglied die komplette Broschüre hier downloaden (Abschnitt: Rundschreiben / Informationen).

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