Grundsteuerreform 2022 – 2025: Eigentümer müssen jetzt handeln!

Rechtzeitig auf Steuererklärung vorbereiten – Haus & Grund unterstützt

Alle Eigentümer müssen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 elektronisch eine Steuererklärung abgeben, auf deren Basis die neue Grundsteuer berechnet wird. „Und diese Erklärung hat es in sich“, sagte Dr. Florian Kappes, Vorsitzender von Haus & Grund Landsberg. „Es werden eine Reihe von Angaben verlangt, die nicht jeder Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sofort parat hat – insbesondere bei älteren Gebäuden“, ergänzte Dr. Kappes. Wer bei den Vorbereitungen zur Steuererklärung Unterstützung benötigt, könne sich als Mitglied an Haus & Grund Landsberg wenden und hier weitere Informationen abrufen.

Vom Eigentümer werden im Rahmen der Steuererklärung Angaben zu jeder einzelnen Immobilie sowie zum Steuerpflichtigen selbst verlangt. Dazu gehören unter anderem die Steuernummer, Angaben zu Miteigentumsanteilen, sofern es sich um eine Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, die Grundbuchblattnummer, die Flurstücknummer und zu Flächengrößen – in anderen Bundesländern noch einiges mehr. Haus & Grund weist darauf hin, dass empfindlichen Strafen drohen, wenn die Steuerklärung nicht fristgerecht abgegeben wird. Die Erklärung hat in der Regel per elektronischem ELSTER-Portal, ausnahmsweise auf Papierformularen zu erfolgen.

BVerfG zur Grundsteuer: Verfassungswidrig!

Chance zur Einführung eines einfacheren und nachvollziehbaren Bewertungssystems nutzen!

Unerwartet kommt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertungsgrundlage der Grundsteuer nicht: Die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer sind verfassungswidrig. Es müssen neue Bewertungsregeln geschaffen werden, da die alten Einheitswerte zu erheblichen Ungleichbehandlungen führen. Das liegt insbesondere daran, da es seit 1964 zu keinen Neubewertungen mehr gekommen ist. Sofern neue Werte – etwa bei Neubauten – ermittelt werden mussten, wurden sie auf die Werte von 1964 zurückgerechnet. Auf diese Weise sind erhebliche Verwerfungen entstanden.

„Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bietet die Chance, neue und zugleich einfache Bewertungsgrundlagen für die Grundstücke zu schaffen“, betonte Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern. Vorschläge liegen bereits vor, etwa das Südländermodell, das auch von der bayerischen Staatsregierung vertreten wird. Es basiert i.W. auf den Grundstücks- und Immobiliengrößen, Anpassungen könnten über Steuermesszahlen oder andere Faktoren gelingen. Dagegen wurde von der Mehrheit der Bundesländer bereits vor längerem ein Gesetzentwurf eingebracht, der aber nicht verabschiedet worden ist. Er sieht vor, dass Grundstücke und Immobilien auf der Basis der Bodenrichtwerte und der Herstellungskosten neu bewertet werden und dieser Wert alle zwei Jahre angepasst wird. Dieser Wert soll als Basis der Bemessung der Grundsteuer dienen. „Aber dieser Gesetzentwurf führt zu den gleichen Problemen wie der bisherige Einheitswert“, wunderte sich Dr. Kirchhoff. „Auch die Einheitswerte sollten regelmäßig neu festgesetzt werden, der Aufwand war aber viel zu groß, so dass man schließlich darauf verzichtete. Das wäre auch bei einem solch komplizierten System, wie im Gesetzentwurf festgehalten, zu erwarten“.

„Wichtig ist, dass die Regierung schnell Klarheit schafft und einfache und nachvollziehbare Regelungen schafft“, forderte Dr. Kirchhoff. Damit die Kosten des Wohnens bezahlbar bleiben, rät Haus & Grund Bayern dringend dazu, dass das aus der neu konzipierten Steuer erzielte Aufkommen maximal dem bisherigen Steueraufkommen entsprechen darf. Neubewertung führen sicher dazu, dass für einzelne Grundstücke eine höhere Steuerlast entsteht, für andere eine niedrigere. „Aber umfassende Steuererhöhungen wären kontraproduktiv und würden das Wohnen verteuern“, stellte Dr. Kirchhoff klar. Das betrifft alle Bürger: Mieter, Vermieter und Selbstnutzer. Besonders hart träfe es auch junge Familien, die sich die Finanzierung ihrer Immobilie gerade leisten können. Das darf nicht geschehen.

München / Landsberg, 11. April 2018

Höhere Steuerersparnis möglich!

Arbeitszimmer zuhause?

Höhere Steuerersparnis möglich!

Hat man sich in der eigenen Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet, kann man unter Umständen die hierdurch entstehenden Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung) bis zu einem Betrag von 1.250 Euro bei der Steuererklärung angeben und so die Einkommensteuer sen – ken. Nutzen mehrere, zum Beispiel Ehepartner, dieses Arbeitszimmer gemeinsam, mussten sie sich bisher den Höchstbetrag von 1.250 Euro teilen. Durch eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs ist dies nun nicht mehr notwendig. Dar auf weist Haus & Grund hin.

Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer zwar nicht steuermindernd bei der Steuererklärung geltend machen. Dies gilt aber dann nicht, wenn ihm für die be rufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz). Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist aller – dings auf 1.250 Euro begrenzt. Der Bundesfinanzhof ist bisher davon ausgega ngen, dass Steuer – pflichtige, die sich ein Arbeitszimmer teilen, sich auch diesen Höchstbetrag von 1.250 Euro teilen müssen. Nun hat er seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert (Urteile vom 15. Dezember 2016, Aktenzeichen VI R 53/12 un d VI R 86/13). Der Bundesfinanzhof sieht keinen Grund mehr dafür, warum dem Steuerpflichtigen der Abzugsbetrag von 1.250 Euro nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zustehen soll.

In einem der zu entscheidenden Fälle teilen sich zwei Lehrer ein Arbeitszimmer in einem Haus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehört. Ihnen stand kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich 2.800 Euro nur in Höhe v on insgesamt 1.250 Euro an. Den Steuerpflichtigen wurde also nur erlaubt jeweils 625 Euro steuermindernd geltend zu machen. Durch die Rechtsprechungsänderung dürfen beide Lehrer nun den Höchstbetrag von 1.250 Euro voll ausschöpfen.

Artikel downloaden: Arbeitszimmer – Steuerersparnis (PDF)