Gemäß der Bayerischen Mieterschutzverordnung gelten ab 2026 in folgenden Gemeinden besondere, bundesrechtliche Regelungen des BGB zum Schutz der Mieter von Wohnraum:
Bisher und auch weiterhin in folgenden Städten / Märkten:
- Große Kreisstadt Landsberg (inkl. allen Ortsteilen),
- Markt Kaufering und
- Markt Dießen (inkl. allen Ortsteilen)
Zusätzlich ab 01.01.2026 in folgenden Gemeinden:
- Gemeinde Eching am Ammersee
- Gemeinde Eresing
- Gemeinde Greifenberg
- Gemeinde Penzing
- Gemeinde Schondorf am Ammersee
Dort gilt:
1. Mietererhöhung max. um 15% (alle drei Jahre mit Vergleichsmieten, § 558 Abs. 3 S. 2 BGB),
[Andere Gemeinden – ohne diese Verschärfung: 20%]
2. Mietpreisbremse bei der Neuvermietung von Wohnungen: max. 10% über Vergleichsmietenniveau, außer: Größere Sanierungen oder Wohnung Baujahr neuer als 1.10.2014 (§ 556d BGB)
[Andere Gemeinden: freie Ansetzung von Neumieten möglich, außer Wucher!]
3. Keine Kündigung von Bestandsmietern wegen Eigen- oder Verwertungsbedarf bei Wohnungsumwandlungen für 10 Jahre (§§ 577, 577a BGB)
[Andere Gemeinden: max. 9 Monate Kündigungsfrist, sofern tatsächlich berechtigtes Interesse vorliegt!]