Gemäß der Bayerischen Mieterschutzverordnung gelten ab 2026 in folgenden Gemeinden besondere, bundesrechtliche Regelungen des BGB zum Schutz der Mieter von Wohnraum:

Bisher und auch weiterhin in folgenden Städten / Märkten:

  • Große Kreisstadt Landsberg (inkl. allen Ortsteilen),
  • Markt Kaufering und
  • Markt Dießen (inkl. allen Ortsteilen)

Zusätzlich ab 01.01.2026 in folgenden Gemeinden:

  • Gemeinde Eching am Ammersee
  • Gemeinde Eresing
  • Gemeinde Greifenberg
  • Gemeinde Penzing
  • Gemeinde Schondorf am Ammersee

Dort gilt:

1. Mietererhöhung max. um 15% (alle drei Jahre mit Vergleichsmieten, § 558 Abs. 3 S. 2 BGB),
[Andere Gemeinden – ohne diese Verschärfung: 20%]

2. Mietpreisbremse bei der Neuvermietung von Wohnungen: max. 10% über Vergleichsmietenniveau, außer: Größere Sanierungen oder Wohnung Baujahr neuer als 1.10.2014 (§ 556d BGB)
[Andere Gemeinden: freie Ansetzung von Neumieten möglich, außer Wucher!]

3. Keine Kündigung von Bestandsmietern wegen Eigen- oder Verwertungsbedarf bei Wohnungsumwandlungen für 10 Jahre (§§ 577, 577a BGB)
[Andere Gemeinden: max. 9 Monate Kündigungsfrist, sofern tatsächlich berechtigtes Interesse vorliegt!]