Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung für den Zensus 2022 startet in Bayern

Das Bayerische Landesamt für Statistik hat uns vorab über die Gebäude- und Wohnungszählung zur Vorbereitung des Zensus 2022 im nächsten Jahr informiert:

Im September 2021 startet in Bayern die Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung. Dabei wird ein Teil der Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden mit Wohnraum bzw. Wohnungen befragt. Mithilfe der Vorbefragung wird ermittelt, ob die vorliegenden Eigentümer- und Gebäudedaten aktuell und von guter Qualität sind. Die Vorbefragung ist ein wichtiger Meilenstein für einen reibungslosen Ablauf der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022. Es besteht Auskunftspflicht.

Die Eigentümer- und Gebäudedaten, die als Basis für die Vorbefragung und später für die Gebäude- und Wohnungszählung dienen, stammen aus verschiedenen Quellen, wie zum Beispiel den Vermessungsbehörden oder den Grundsteuerstellen. Diese Daten weisen teilweise sehr unterschiedliche Strukturen auf, die vereinheitlicht werden müssen. Außerdem bilden diese Daten jeweils nur den Stand zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Ereignisse, wie beispielsweise spätere Eigentümerwechsel oder Wohnortwechsel, sind möglicherweise noch nicht enthalten und sollen mithilfe der Vorbefragung ermittelt werden.

Anders als bei der Gebäude- und Wohnungszählung in der Haupterhebung im Jahr 2022 werden bei der Vorbefragung nicht alle Auskunftspflichtigen befragt. Die Entscheidung über deren Auswahl hängt von der Struktur und der Aktualität der vorliegenden Daten ab. Es besteht für die Befragten eine Auskunftspflicht, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BStatG, § 24 Absatz 1 ZensG 2022 in Verbindung mit §1 5 BStatG gesetzlich festgelegt ist.

Maximal elf Fragen sind über einen kurzen Online-Fragebogen innerhalb von  5-10 Minuten zu beantworten. Die Zugangsdaten für den Online-Fragebogen erhalten die auskunftspflichtigen Personen per Brief. Es werden keine Befragungen durch Erhebungsbeauftragte an der Haustür oder am Telefon geführt.

Mit dem Zensus wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Viele Entscheidungen in Bund, Ländern und Gemeinden beruhen auf Bevölkerungs- und Wohnungszahlen. Um verlässliche Basiszahlen für Planungen zu haben, ist eine regelmäßige Bestandsaufnahme notwendig. In erster Linie werden hierfür Daten aus Verwaltungsregistern genutzt. In Deutschland ist der Zensus eine registergestützte Bevölkerungszählung, die durch eine Stichprobe ergänzt und mit einer Gebäude- und Wohnungszählung kombiniert wird.

Weitere Informationen zum Zensus 2022 in Bayern finden Sie unter > hier.

Rundschreiben Mai 2021

Unsere Mitglieder können online im geschützten Mitgliederbereich unter dem Abschnitt „Rundschreiben / Information“ folgendes abrufen:

1. Wer trägt das Pandemierisiko beim Gewerbemietvertrag? 3-seitiges Merkblatt zur schwierigen rechtlichen Beurteilung, ob und wenn ja wie viel Mieter von Gewerberaum bei pandemiebedingten Schließungen/Einschränkungen die Miete mindern können.

2. Tipps für eine rechtssichere Wohnungsübergabe: Die Wohnungsübergabe markiert Anfang und Ende eines Mietverhältnisses. Bei einer Wohnungsübergabe kann man einiges falsch machen. Um dies zu vermeiden, lesen Sie unsere ausführlichen Hinweise oder lassen Sie sich im Rahmen unserer Sprechstunden von unseren Fachanwälten beraten.

3. Maklergebühren bei Vermietung und Verkauf: Hier kam es Ende 2020 zu einer Änderung der gesetzlichen Regelungen, die in Bayern aber gar nicht so viel geändert hat – aber in den nördlichen Bundesländern!

4. Merkblatt zum Erbbaurecht: Erklärung zu den typischen Fragen und Problemen dieses in Zeiten akuten Baulandmangels wieder in den Fokus gekommenen Konstruktes.

5. Wohnungseigentumsrecht:
a) WEG-Reform 2020: Am 1. Dezember 2020 hat ein sehr stark verändertes Wohnungseigentumsgesetz das „Licht der Welt erblickt“. Die Änderungen, die es durch das „Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz“ erfahren hat, sind massiv – wir haben die wichtigsten für Sie kompakt zusammengefasst.
b) Mustervertrag für die Verwaltung von WEG-Anlagen

6. Immobilienmarkt
a) Wohnmarktbericht Landsberg
b) Marktspiegel für Bayern
c) Capital-Immobilien Kompass 2021

7. Energiewende / Klimaschutz
a) Solarkampagne Lena Landsberg
b) E-Ladestationen – Informationen der Stadtwerke Landsberg am Lech

Hier noch mal der direkte Link zu den topaktuellen Inhalten!

Capital Immobilienkompass 2021 – Münchener Umland – Landsberg am Lech

„Auf rasante Anstiege scheint Landsberg am Lech spezialisiert zu sein: Seit Ende der achtziger Jahre wuchs die Bevölkerung im Landkreis, der westlich an München angrenzt, um stolze 50 %. Bald knapp die Stadt Landsberg, die auch das oberbayerische Rothenburg genannt wird, wohl die 30.000 Einwohnermarke. Damit ist sie zwar eigentlich winzig, aber im gesamten Kreis Landsberg leben immerhin bereits rund 120.000 Menschen. Und weil der Zuzug aus der nahen Metropole München anhält, legten die Wohnungspreise hier noch viel stärker zu als die Einwohnerzahl: Die Kaufpreise verdreifacht sich in Landsberg seit 2010, und ein Ende des Bundes ist bisher nicht abzusehen. Inzwischen kostet der Quadratmeter Eigentumswohnung 4000 € im Bestand und 6500 € im Neubau. Das bedeutet rund 280-455.000 € für eine 70-Quadratmeter Wohnung. Für ein Einfamilienhaus mit 150 m² Grundfläche müssen Käufer rund 700.000 € im Bestand und rund 825.000 € im Neubau aufbringen. Das ist etwa die Hälfte dessen, was ein Haus in München kostet. Dafür gibt es aber ein mittelalterliches Stadtbild und sehr viele ländliche Weiler im Umkreis obendrauf. Der Landkreis grenzt an das Westufer des anders ist, auch deshalb zieht es sehr viele Innenstädter (aus München) hierher. Besonders junge Familien siedeln sich zurzeit an. Größere Neubauprojekte entstehen aktuell …“

Quelle: Zeitschrift Capital, Heft Mai 2021, Seite 117.

Mehr aktuelle Informationen zum Immobilienmarkt, Merkblätter und Vergleichsmieten für Mitglieder im exklusiven Download-Bereich.

 

 

Haus & Grund begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Berliner Mietendeckel

Nun herrscht endlich Klarheit in Berlin: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass dem Berliner Senat die Gesetzgebungskompetenz für die Mietendeckelregelung fehlt. Das Gesetz ist somit nichtig. Haus & Grund Landsberg begrüßt diese Entscheidung.

„Wir sind froh, dass nun auch von höchster judikativer Stelle geklärt ist, dass der Mietendeckel in Berlin gegen das Grundgesetz verstößt. So ähnlich hatte es bereits der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Urteil gegen das Bürgerbegehren Mietenstopp entschieden“, erklärt Dr. Florian Kappes, Vorstand von Haus & Grund Landsberg, und sagt weiter: „Die Erfahrungen mit dem Berliner Mietendeckel haben gezeigt, dass dieses Instrument lediglich aus ideologischer Sicht Sinn macht. Mehr bezahlbarer Wohnraum kann hierdurch nicht geschaffen werden.“ Studien hatten gezeigt, dass Regelungen, wie der Mietendeckel, vielmehr zu einer Verknappung des Angebots an Mietwohnungen führen, da sich gerade private Vermieter die Vermietung nicht mehr leisten können und die Wohnung daher verkaufen oder selbst nutzen. Hinzu kommt, dass Mieter von gedeckelten Wohnungen aufgrund der niedrigen Miete nicht mehr umziehen, sodass auch diese Wohnungen dem Markt dauerhaft entzogen werden. Das Beratungsunternehmen DIV Econ GmbH hatte dies bereits im Juni 2020 prophezeit. Aktuelle Zahlen des Instituts der deutschen Wirtschaftsforschung zu den Auswirkungen des Mietspiegels bestätigen das: Die wöchentlichen Wohnungsannoncen gingen in Berlin seit Geltung des Mietendeckels um 57,5 Prozent zurück. „Daher ist es gut, dass das Bundesverfassungsgericht solchen Regelungen auf Länderebene nunmehr einen Riegel vorgeschoben hat. Insbesondere können so private Vermieter weiterhin ihre Wohnungen vermieten. Somit bleiben dem Mietmarkt genau diejenigen Vermieter erhalten, die bereits seit Jahren für bezahlbare Mieten sorgen“, sagt Dr. Kappes.

Alleine der Bundesgesetzgeber könnte daher – ggf. nach der Bundestagswahl im September – wirksam Mietendeckel einführen, auf Länderebene dürfte das Thema mit dieser Entscheidung „vom Tisch“ sein.  Natürlich lehnt Haus & Grund dies ebenfalls ab, weil mit staatlich gedeckelten Mieten keine einzige neue Wohnung auf den Markt kommt und private Investoren nachhaltig abgeschreckt werden.

15.04.2021

Kostenloser Mustervertrag für die Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen

Aufgrund des Inkrafttretens des novellierten Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) am 1. Dezember 2020 veröffentlichen Haus & Grund Deutschland sowie der Verband der Immobilienverwalter Deutschland einen gemeinsamen Mustervertrag für die Wohnungseigentumsverwaltung. Er berücksichtigt die im Zuge der Gesetzesreform veränderten Vorgaben sowie die Entwicklung der Rechtsprechung und ist vom Gedanken der Transparenz getragen. „Ziel der WEG-Reform war es, den Verbraucherschutz zu stärken. Dazu bietet ein transparenter und nachvollziehbarer WEG-Verwaltervertrag eine gute Grundlage der Zusammenarbeit. Daher war es die logische Konsequenz, dass beide Dachverbände einen gemeinsamen Mustervertrag für die Wohnungseigentumsverwaltung erarbeiten“, erläutert Dr. Florian Kappes, Vorstand von Haus & Grund Landsberg. Die sowohl durch das reformierte WEG geschaffene erhöhte Verantwortung der Eigentümergemeinschaften als auch der Gestaltungsspielraum bei den Aufgaben und Befugnissen des Verwalters müssen sich im Verwaltervertrag widerspiegeln. So muss dieser vertrauensvoll, transparent und im fairen Ausgleich stehen. Der Mustervertrag berücksichtigt neben den im Zuge der WEG-Reform erforderlichen Neuerungen wie den Rechten und Pflichten des Wohnungseigentumsverwalters auch die Entwicklung der Rechtsprechung, beispielsweise zu umstrittenen Vergütungsfragen. „Der Mustervertrag sowie die Ausfüllhilfen für Eigentümer können ab sofort auf der Homepage unseres Zentralverbands kostenfrei heruntergeladen werden“, informiert Dr. Kappes.

Gewerbemiete in Zeiten von Corona – Haus & Grund kritisiert neue Regelung

Der Bundestag hat vergangene Woche im Schnelldurchlauf ein Gesetz verabschiedet, nachdem zukünftig vermutet werden soll, dass staatliche Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie eine erhebliche Störung der Geschäftsgrundlage bei Gewerberaummietverhältnissen darstellen. Die Folge: In der Regel haben Gewerbemieter das Recht, die Miete neu zu verhandeln.

„Mit der Gesetzesänderung werden die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf private Kleinvermieter abgeladen“, warnt Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern. Bereits im Frühjahr hatten viele dieser Vermieter mit ihren Mietern weitreichende Vereinbarungen geschlossen, um die Schäden der Pandemie gering zu halten. Doch viele solvente und große Unternehmen haben die bestehenden Regelungen ausgenutzt, um an Mietausgaben zu sparen. Dies steht nun auch wieder zu befürchten. „Gerade private Vermieter, die durch die Corona-Pandemie auch in ihrem Hauptberuf Einbußen hinnehmen müssen, sind durch ausfallende Mieteinnahmen nahezu existenz-bedrohend betroffen. Erschwerend kommt hinzu, dass private Vermieter, anders als die nun weiter begünstigten Unternehmen, keine finanziellen Hilfen vom Staat erhalten“, sagt Dr. Kirchhoff. Ein unhaltbarer Zustand, der private Eigentümer noch mehr zum Verkauf ihrer Immobilie zwingen könnte und sie somit nach und nach aus dem Immobilien- und Mietmarkt verdrängt.