In diesem Fall hatte ein Wohnungseigentümer eine Photovoltaikanlage in Form eines sogenannten „Balkonkraftwerkes“ angebracht. Einen entsprechenden Antrag hierfür hatte die Wohnungseigentümerversammlung abgelehnt. Die WEG klagte nunmehr auf Beseitigung der Anlage.
Das Landgericht Bamberg stellte zunächst fest, dass ein Anspruch auf Gestattung iSd. § 20 Abs. 3 WEG nicht besteht. Dies wäre lediglich dann gegeben, wenn jeder Wohnungseigentümer einverstanden wäre, dessen Rechte über das nach einem geordneten Zusammenleben hinausgehende Maß beeinträchtigt werden. Nach Auffassung der Landesrichter seien aber alle Wohnungseigentümer beeinträchtigt, da sich die Kollektoren deutlich hervorheben und „auch dem unaufmerksamen, flüchtigen Beobachter ohne weiteres ins Auge“ fallen, wodurch die optische Gesamterscheinung der Anlage aufgebrochen wird. Da nicht alle Wohnungseigentümer zugestimmt haben, lägen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 WEG nicht vor.
Darüber hinaus ergäbe sich auch kein Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 1 WEG. Eine solche sei nur in besonderen Sachverhaltskonstellationen möglich, die hier nicht vorliege. Die andere Auffassung, wonach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG analog auf andere bauliche Veränderungen anzuwenden ist, an denen ein schützenswertes Interesse besteht, lehnte das LG unter Verweis auf den Widerspruch zur Systematik des § 20 WEG und dem gesetzgeberischen Willen, ab. (LG Bamberg, Urteil vom  22. Juli 2022, Az. 42 S 9/22 WEG)


Anmerkung Dr. Kappes, Vorstand Haus & Grund Landsberg
Optische Belange in Eigentümergemeinschaften wichtiger als Klimaschutz, Bekämpfung der Klima- und Energiekrise?
Das sog. Osterpaket von Umweltminister Habeck war zwar schon im Gesetzgebungsverfahren, trat aber erst am 29.07.2022 und damit kurz nach Erlass dieses Urteils in Kraft. Nach dem darin enthaltenen § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) gilt seither folgendes :

Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. 

Nach richtigem Verständnis haben dies alle Gerichtsbarkeiten, also auch die zivil- und wohnungseigentumsrechtliche bei Ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.