Durch die Verschärfung der Mietpreisbremse bringt das umstrittene Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG), das zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, nicht viel Gutes. Eine Ausnahme bildet jedoch das vereinfachte Verfahren der Modernisierungsumlage.

Vermieter können bei bestimmten Modernisierungen Mieter in einem gewissen Umfang an den Kosten beteiligen.

Bislang muss der Vermieter, wenn er eine Modernisierung durchführt, den in den Modernisierungskosten enthaltenen Reparaturaufwand berechnen oder schätzen, da diese Kosten nicht im Wege einer Mieterhöhung auf den Mieter umlegbar sind. Aufgrund dieser komplizierten Berechnung schreckten viele private Vermieter vor solchen Maßnahmen zurück. Das neue vereinfachte Verfahren soll den Vermietern die Umlage nun leichter machen. Übersteigen die Modernisierungskosten den Betrag von 10.000 Euro nicht, kann der Vermieter pauschal 30 Prozent der Kosten als Reparaturaufwand abziehen. Den Rest kann er dann mit dem, ebenfalls durch das MietAnpG gesenkten Umlagesatz von nunmehr acht Prozent, auf den Mieter umlegen. „Wir sind froh darüber, dass der Gesetzgeber in dieser Angelegenheit unserem Vorschlag gefolgt ist. Durch diese Änderung wird endlich auch der private Vermieter erhört und ihm zumindest die Berechnung der auf die Mieter umlegbaren Kosten bei kleineren Maßnahmen erleichtert“, freut sich Dr. Florian Kappes, Vorstand von Haus & Grund Landsberg.