Grundsteuerreform 2022 – 2025: Eigentümer müssen jetzt handeln!

Rechtzeitig auf Steuererklärung vorbereiten – Haus & Grund unterstützt

Alle Eigentümer müssen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 elektronisch eine Steuererklärung abgeben, auf deren Basis die neue Grundsteuer berechnet wird. „Und diese Erklärung hat es in sich“, sagte Dr. Florian Kappes, Vorsitzender von Haus & Grund Landsberg. „Es werden eine Reihe von Angaben verlangt, die nicht jeder Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sofort parat hat – insbesondere bei älteren Gebäuden“, ergänzte Dr. Kappes. Wer bei den Vorbereitungen zur Steuererklärung Unterstützung benötigt, könne sich als Mitglied an Haus & Grund Landsberg wenden und hier weitere Informationen abrufen.

Vom Eigentümer werden im Rahmen der Steuererklärung Angaben zu jeder einzelnen Immobilie sowie zum Steuerpflichtigen selbst verlangt. Dazu gehören unter anderem die Steuernummer, Angaben zu Miteigentumsanteilen, sofern es sich um eine Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, die Grundbuchblattnummer, die Flurstücknummer und zu Flächengrößen – in anderen Bundesländern noch einiges mehr. Haus & Grund weist darauf hin, dass empfindlichen Strafen drohen, wenn die Steuerklärung nicht fristgerecht abgegeben wird. Die Erklärung hat in der Regel per elektronischem ELSTER-Portal, ausnahmsweise auf Papierformularen zu erfolgen.

Ukrainien-Hilfe

Liebe Mitglieder und Partner von Haus & Grund Landsberg,
der Krieg in der Ukraine geht auch uns an. Inzwischen haben 1,4 Millionen Ukrainer ihr Zuhause verloren und sind als Binnenflüchtlinge im Land unterwegs. Hunderttausende fliehen in die angrenzenden EU-Nachbarländer und viele sind bereits auf dem Weg in andere europäische Länder. Es steht zu befürchten, dass dieser Zustand noch einige Zeit, ggf. auch Jahre andauern wird.

Das Landratsamt Landsberg hat unter Flüchtlinge aus der Ukraine zahlreiche Informationen und weitere Links zusammengestellt.

Unser Schwesterverein Haus & Grund Augsburg hat einen > Spendenaufruf_Ukraine (PDF-Datei) veröffentlicht, in dem sich u.a. Informationen befinden, wo man private Unterkünfte – außer bei der eigenen Gemeinde – anbieten kann.

Bundestagswahl – Kurzbotschaften Koaltitionsvertrag – Gebiete mit gefährdeter Wohnraumversorgung im Landkreis Landsberg

Im PDF Bundestagswahl 2021 Kurzbotschaften Koalitionsvertrag finden Sie auf vier Seiten eine Kompaktzusammenfassung des knapp 200 Seiten langen Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und der FDP – auch mit Aussagen zum Mietrecht und „bezahlbarem Wohnraum“. Konkret vereinbart wurde eine (weitere) Absenkung der sog. Kappungsgrenze in Gebieten mit „gefährdeter Wohnraumversorgung“ von bisher 15% auf neu 11% – alle drei Jahre. Es ist damit zu rechnen, dass dies noch im ersten Halbjahr 2022 im BGB geändert wird. Also: Wer nicht regelmäßig seine Mieten anpasst, sollte dies lieber noch vorher und daher JETZT machen! Lassen Sie sich als Mitglied beraten und fragen Sie online die für eine Mieterhöhung erforderlichen Vergleichsmieten an.

Bayern hat seine „Mieterschutzverordnung“, in der die Gemeinden mit „gefährdeter Wohnraumversorgung“ neu im Dezember 2021 veröffentlicht: Die Anzahl der betroffenen Gemeinden in Bayern erhöht sich zum 01.01.2022 deutlich, im Landkreis Landsberg sind weiterhin mit Landsberg am Lech, Kaufering und Dießen nur die drei größten Gemeinden erfasst, alle anderen nicht.

Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung für den Zensus 2022 startet in Bayern

Das Bayerische Landesamt für Statistik hat uns vorab über die Gebäude- und Wohnungszählung zur Vorbereitung des Zensus 2022 im nächsten Jahr informiert:

Im September 2021 startet in Bayern die Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung. Dabei wird ein Teil der Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden mit Wohnraum bzw. Wohnungen befragt. Mithilfe der Vorbefragung wird ermittelt, ob die vorliegenden Eigentümer- und Gebäudedaten aktuell und von guter Qualität sind. Die Vorbefragung ist ein wichtiger Meilenstein für einen reibungslosen Ablauf der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022. Es besteht Auskunftspflicht.

Die Eigentümer- und Gebäudedaten, die als Basis für die Vorbefragung und später für die Gebäude- und Wohnungszählung dienen, stammen aus verschiedenen Quellen, wie zum Beispiel den Vermessungsbehörden oder den Grundsteuerstellen. Diese Daten weisen teilweise sehr unterschiedliche Strukturen auf, die vereinheitlicht werden müssen. Außerdem bilden diese Daten jeweils nur den Stand zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Ereignisse, wie beispielsweise spätere Eigentümerwechsel oder Wohnortwechsel, sind möglicherweise noch nicht enthalten und sollen mithilfe der Vorbefragung ermittelt werden.

Anders als bei der Gebäude- und Wohnungszählung in der Haupterhebung im Jahr 2022 werden bei der Vorbefragung nicht alle Auskunftspflichtigen befragt. Die Entscheidung über deren Auswahl hängt von der Struktur und der Aktualität der vorliegenden Daten ab. Es besteht für die Befragten eine Auskunftspflicht, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BStatG, § 24 Absatz 1 ZensG 2022 in Verbindung mit §1 5 BStatG gesetzlich festgelegt ist.

Maximal elf Fragen sind über einen kurzen Online-Fragebogen innerhalb von  5-10 Minuten zu beantworten. Die Zugangsdaten für den Online-Fragebogen erhalten die auskunftspflichtigen Personen per Brief. Es werden keine Befragungen durch Erhebungsbeauftragte an der Haustür oder am Telefon geführt.

Mit dem Zensus wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Viele Entscheidungen in Bund, Ländern und Gemeinden beruhen auf Bevölkerungs- und Wohnungszahlen. Um verlässliche Basiszahlen für Planungen zu haben, ist eine regelmäßige Bestandsaufnahme notwendig. In erster Linie werden hierfür Daten aus Verwaltungsregistern genutzt. In Deutschland ist der Zensus eine registergestützte Bevölkerungszählung, die durch eine Stichprobe ergänzt und mit einer Gebäude- und Wohnungszählung kombiniert wird.

Weitere Informationen zum Zensus 2022 in Bayern finden Sie unter > hier.

Rundschreiben Mai 2021

Unsere Mitglieder können online im geschützten Mitgliederbereich unter dem Abschnitt „Rundschreiben / Information“ folgendes abrufen:

1. Wer trägt das Pandemierisiko beim Gewerbemietvertrag? 3-seitiges Merkblatt zur schwierigen rechtlichen Beurteilung, ob und wenn ja wie viel Mieter von Gewerberaum bei pandemiebedingten Schließungen/Einschränkungen die Miete mindern können.

2. Tipps für eine rechtssichere Wohnungsübergabe: Die Wohnungsübergabe markiert Anfang und Ende eines Mietverhältnisses. Bei einer Wohnungsübergabe kann man einiges falsch machen. Um dies zu vermeiden, lesen Sie unsere ausführlichen Hinweise oder lassen Sie sich im Rahmen unserer Sprechstunden von unseren Fachanwälten beraten.

3. Maklergebühren bei Vermietung und Verkauf: Hier kam es Ende 2020 zu einer Änderung der gesetzlichen Regelungen, die in Bayern aber gar nicht so viel geändert hat – aber in den nördlichen Bundesländern!

4. Merkblatt zum Erbbaurecht: Erklärung zu den typischen Fragen und Problemen dieses in Zeiten akuten Baulandmangels wieder in den Fokus gekommenen Konstruktes.

5. Wohnungseigentumsrecht:
a) WEG-Reform 2020: Am 1. Dezember 2020 hat ein sehr stark verändertes Wohnungseigentumsgesetz das „Licht der Welt erblickt“. Die Änderungen, die es durch das „Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz“ erfahren hat, sind massiv – wir haben die wichtigsten für Sie kompakt zusammengefasst.
b) Mustervertrag für die Verwaltung von WEG-Anlagen

6. Immobilienmarkt
a) Wohnmarktbericht Landsberg
b) Marktspiegel für Bayern
c) Capital-Immobilien Kompass 2021

7. Energiewende / Klimaschutz
a) Solarkampagne Lena Landsberg
b) E-Ladestationen – Informationen der Stadtwerke Landsberg am Lech

Hier noch mal der direkte Link zu den topaktuellen Inhalten!