§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes legt fest: „Es ist verboten, (…) Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“. Die Vorschrift dient dem Vogelschutz so Dr. Florian Kappes, Vorstand von Haus & Grund Landsberg. Auch bei grundsätzlich erlaubten Form- und Pflegeschnitten ist daher darauf zu achten, dass sich keine nistenden Vögel in der Pflanze befinden.
Zu weit reichende Rückschnitte während der Vegetationsperiode oder das Beschneiden von Nistpflanzen können mit Bußgeldern geahndet werden warnt Dr. Florian Kappes. Für Bayern ist das im sogenannten Bußgeldkatalog „Umweltschutz“ geregelt. Im Freistaat werden demnach zwischen 50 und 7.500 EUR fällig. Bundesweit können teilweise sogar noch höhere Beträge anfallen.

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