Höhere Steuerersparnis möglich!

Arbeitszimmer zuhause?

Höhere Steuerersparnis möglich!

Hat man sich in der eigenen Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet, kann man unter Umständen die hierdurch entstehenden Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung) bis zu einem Betrag von 1.250 Euro bei der Steuererklärung angeben und so die Einkommensteuer sen – ken. Nutzen mehrere, zum Beispiel Ehepartner, dieses Arbeitszimmer gemeinsam, mussten sie sich bisher den Höchstbetrag von 1.250 Euro teilen. Durch eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs ist dies nun nicht mehr notwendig. Dar auf weist Haus & Grund hin.

Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer zwar nicht steuermindernd bei der Steuererklärung geltend machen. Dies gilt aber dann nicht, wenn ihm für die be rufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz). Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist aller – dings auf 1.250 Euro begrenzt. Der Bundesfinanzhof ist bisher davon ausgega ngen, dass Steuer – pflichtige, die sich ein Arbeitszimmer teilen, sich auch diesen Höchstbetrag von 1.250 Euro teilen müssen. Nun hat er seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert (Urteile vom 15. Dezember 2016, Aktenzeichen VI R 53/12 un d VI R 86/13). Der Bundesfinanzhof sieht keinen Grund mehr dafür, warum dem Steuerpflichtigen der Abzugsbetrag von 1.250 Euro nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zustehen soll.

In einem der zu entscheidenden Fälle teilen sich zwei Lehrer ein Arbeitszimmer in einem Haus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehört. Ihnen stand kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich 2.800 Euro nur in Höhe v on insgesamt 1.250 Euro an. Den Steuerpflichtigen wurde also nur erlaubt jeweils 625 Euro steuermindernd geltend zu machen. Durch die Rechtsprechungsänderung dürfen beide Lehrer nun den Höchstbetrag von 1.250 Euro voll ausschöpfen.

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Ab 1. Januar 2017:

Feuerstättenschau

Kennzeichnung von Heizungsaltanlagen

Ab dem 1. Januar 2017 sind die rund 8.000 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, bei der Feuerstättenschau noch nicht gekennzeichnete Heizkessel mit dem neuen Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen zu etikettieren. Darauf weist Haus & Grund hin . Das Effizienzlabel gilt für alle Gas – und Öl – Heizkessel mit einer Nennleistung bis 400 Kilowatt, die älter als 15 Jahre sind. Die Vergabe des Effizienzlabels ist kostenfrei. Eigentümer und Nutzer alter Heizkessel müssen das Anbringen des Effizienzlabels allerdings dulden. Es soll ihnen Informationen über den Effizienzstatus ihres Heizkesselsliefern. Verbunden mit dieser Maßnahme ist eine kostenfreie Information über weitergehende Energieberatungs angebote (z.B. Heizungscheck, Vor – Ort – Beratung) sowie zu den Fördermaßnahmen der KfW und des BAFA. Bereits seit Anfang 2016 können Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger sowie bestimmte Energieberater Altanlagen mit dem Effizienzlabel ausstatten, wenn sie vom Eigentümer oder Nutzer mit Arbeiten am Heizgerät oder mit der energetischen Modernisierung des gesamten Gebäudes beauftragt sind.

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