Landsberg am Lech
Aktuelles
Im Hinblick auf die Überlegungen im Stadtrat und der Stadtverwaltung zur erstmaligen Erstellung eines Mietspiegels für die Stadt Landsberg haben wir die Presseerklärung 7. Juli 2017 herausgegeben. Das Thema steht bei der Stadtratssitzung vom 19. Juli 2017 unter TOP 14 auf der Tagesordnung. Wir sind gespannt, wie der Landsberger Stadtrat entscheiden wird.
Nachtrag: Der Stadtrat hat einstimmig beschlossen, derzeit keinen Mietspiegel für Landsberg erstellen zu lassen. Unsere Mitglieder können zur Überprüfung oder Erhöhung einer Miete, auf unsere exklusive Vergleichsmietensammlung zugreifen.
Dr. Florian Kappes
Haus & Grund Landsberg e. V.
Vorstand
21.06.2017
Aktuelles, Finanzierung & Verkauf, Veranstaltungen
Tagesordnung:
- Begrüßung und Bericht des 1. Vorsitzenden, RA Dr. Florian Kappes
- Kassenbericht; Kassenprüfungsbericht
- Entlastung der Vorstandschaft und Kassenwartin
- Fachvortrag: Aktuelle Aspekte der Immobilienfinanzierung
- EU-Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie: Auswirkungen auf die Kreditvergabe
- Tipps und Tricks bei der Finanzierung
- „Immobilienblase“ – bekomme ich überhaupt noch eine Finanzierung?
- Wann lohnt sich ein „Forwarddarlehen“?
- Örtliche Bank vs. Online-Bank
- Altersgerecht Umbauen – Fördermöglichkeiten
Referenten Thomas Mann, Leiter ImmobilienCenter, und Frau Andrea Zierer, Baufinanzierungsspezialistin, beide Sparkasse Landsberg-Dießen
5. Allgemeine Aussprache, Wünsche und Anregungen
Weitere Anträge zur Tagesordnung müssten schriftlich bis zum 07. Juni 2017 beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
Sowohl vor (ab ca. 18.30 Uhr) als auch nach der Versammlung können Sie unsere aktuellen Formulare (Mietverträge, Übergabeprotokolle etc.) erwerben.
Für alle, die an der Versammlung nicht teilnehmen können und zum Nachlesen verweise ich auf www.haus-und-grund-landsberg.de/downloads. Neben dem Protokoll finden Sie dort auch Unterlagen zum Fachvortrag.
Wo: Sportzentrum Landsberg, Vortragssaal, Hungerbachweg 2, 86899 Landsberg
Wann: Mittwoch, den 21.06.2017, 19 Uhr
Höhere Steuerersparnis möglich!
Aktuelles, Steuer
Höhere Steuerersparnis möglich!
Hat man sich in der eigenen Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet, kann man unter Umständen die hierdurch entstehenden Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung) bis zu einem Betrag von 1.250 Euro bei der Steuererklärung angeben und so die Einkommensteuer sen – ken. Nutzen mehrere, zum Beispiel Ehepartner, dieses Arbeitszimmer gemeinsam, mussten sie sich bisher den Höchstbetrag von 1.250 Euro teilen. Durch eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs ist dies nun nicht mehr notwendig. Dar auf weist Haus & Grund hin.
Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer zwar nicht steuermindernd bei der Steuererklärung geltend machen. Dies gilt aber dann nicht, wenn ihm für die be rufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz). Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist aller – dings auf 1.250 Euro begrenzt. Der Bundesfinanzhof ist bisher davon ausgega ngen, dass Steuer – pflichtige, die sich ein Arbeitszimmer teilen, sich auch diesen Höchstbetrag von 1.250 Euro teilen müssen. Nun hat er seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert (Urteile vom 15. Dezember 2016, Aktenzeichen VI R 53/12 un d VI R 86/13). Der Bundesfinanzhof sieht keinen Grund mehr dafür, warum dem Steuerpflichtigen der Abzugsbetrag von 1.250 Euro nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zustehen soll.
In einem der zu entscheidenden Fälle teilen sich zwei Lehrer ein Arbeitszimmer in einem Haus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehört. Ihnen stand kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich 2.800 Euro nur in Höhe v on insgesamt 1.250 Euro an. Den Steuerpflichtigen wurde also nur erlaubt jeweils 625 Euro steuermindernd geltend zu machen. Durch die Rechtsprechungsänderung dürfen beide Lehrer nun den Höchstbetrag von 1.250 Euro voll ausschöpfen.
Artikel downloaden: Arbeitszimmer – Steuerersparnis (PDF)
Ab 1. Januar 2017:
Aktuelles
Kennzeichnung von Heizungsaltanlagen
Ab dem 1. Januar 2017 sind die rund 8.000 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, bei der Feuerstättenschau noch nicht gekennzeichnete Heizkessel mit dem neuen Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen zu etikettieren. Darauf weist Haus & Grund hin . Das Effizienzlabel gilt für alle Gas – und Öl – Heizkessel mit einer Nennleistung bis 400 Kilowatt, die älter als 15 Jahre sind. Die Vergabe des Effizienzlabels ist kostenfrei. Eigentümer und Nutzer alter Heizkessel müssen das Anbringen des Effizienzlabels allerdings dulden. Es soll ihnen Informationen über den Effizienzstatus ihres Heizkesselsliefern. Verbunden mit dieser Maßnahme ist eine kostenfreie Information über weitergehende Energieberatungs angebote (z.B. Heizungscheck, Vor – Ort – Beratung) sowie zu den Fördermaßnahmen der KfW und des BAFA. Bereits seit Anfang 2016 können Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger sowie bestimmte Energieberater Altanlagen mit dem Effizienzlabel ausstatten, wenn sie vom Eigentümer oder Nutzer mit Arbeiten am Heizgerät oder mit der energetischen Modernisierung des gesamten Gebäudes beauftragt sind.
Artikel downloaden: Feuerstättenschau (PDF)