Aktuelles
Abends gemütlich am knisternden Feuer sitzen – diese Vorstellung ist verlockend. Alte Kaminöfen stoßen jedoch verhältnismäßig viel Feinstaub aus. Bei Kaminöfen, die die Umwelt zu sehr belasten, besteht nun die Gefahr, dass sie zum Jahresende stillgelegt werden. Darauf weist Dr. Florian Kappes, Vorstand von Haus & Grund Landsberg hin.
Die Stilllegung droht allen Kaminöfen, die vor dem 1. Januar 1985 gebaut wurden. Um eine Außerbetriebnahme zu vermeiden, muss die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte nachgewiesen werden können. Dazu müssen die betroffenen Kaminöfen unter Umständen mit einem Staubfilter nachgerüstet werden. Wer sich nicht sicher ist, ob sein Kaminofen zu viele Schadstoffe ausstößt, kann sich von seinem Schornsteinfeger beraten lassen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte wird im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft. Ein Verstoß führt zur Stilllegung des Kaminofens durch den Schornsteinfeger und kann darüber hinaus mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Wer mit einem historischen Ofen heizt, ist von dieser Regelung nicht betroffen. Historisch ist ein Ofen, wenn er vor 1950 gebaut wurde. Für Kaminöfen der Baujahre 1985 bis 1994 gilt noch eine Schonfrist bis zum 31. Dezember 2020. Bei Geräten, die zwischen 1995 bis einschließlich 21. März 2010 gebaut wurden, ist der Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme der 31. Dezember 2024.
Aktuelles
Haus & Grund Bayern begrüßt den Vorschlag der Freien Wähler, die Straßenausbaubeiträge abzuschaffen. Diese Forderung vertritt der Verband bereits seit Jahren. „Es wird Zeit, dieses Instrument zur Finanzierung des Straßenausbaus, das noch aus der Kaiserzeit stammt, endlich zu beseitigen!“ bekräftigt Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern.
Der Landesgesetzgeber hat durch die Reform des Kommunalabgabengesetzes zum 1. April 2016 die Chance verpasst, die Finanzierung des Straßenbaus grundlegend zu überdenken. In der Expertenanhörung zur Gesetzesreform hatte sich Haus & Grund Bayern mit guten Argumenten dafür eingesetzt, die Straßenausbaubeiträge abzuschaffen. Doch diese Argumente wurden mit Blick auf die Kommunalen Interessenverbände vom Tisch gewischt. Stattdessen wurden Wiederkehrende Beiträge als ein Instrument eingeführt, das die Anlieger, die die finanzielle Last zu tragen haben, entlasten soll. Das war und ist Augenwischerei. Denn durch Wiederkehrende Beiträge wird nur die Zahllast auf mehrere Jahre verteilt. Doch zahlen müssen weiterhin die Anlieger. Zudem erscheint die Regelung vielen Gemeinden als zu kompliziert, so dass sie sie gar nicht erst anwenden.
So ist alles beim Alten geblieben: Das KAG bürdet die Zahllast für Straßenbaumaßnahmen im Wesentlichen den Anliegern auf und lässt sie mit meist fünfstelligen Beitragsforderungen allein, die die meisten Haus- und Grundeigentümern finanziell überfordern. Es wird Zeit, dass endlich der richtige Schluss aus dieser Misere gezogen wird: Abschaffung der Straßenausbaubeiträge!
Viele gute Beispiele zeigen, dass bei einer regelmäßigen Instandhaltung die Lebensdauer der Straßen um ein Vielfaches verlängert werden kann. „Doch diesen Weg müssen Gemeinden gar nicht erst in ihre Überlegungen einbeziehen, solange mit der Beitragserhebung ein probates Mittel vorhanden ist, den Straßenausbau auf Kosten Dritter zu finanzieren“, betont Dr. Kirchhoff. Hier sind die Kommunen und ihre Verbände aufgerufen, endlich den Weg freizumachen, dass der unsägliche Artikel des KAG abgeschafft wird und mehr Gerechtigkeit in die Finanzierung des kommunalen Straßenbaus einzieht. Denn gerade die Spitzenverbände der Kommunen haben wesentlich dazu beigetragen, dass die Straßenbaubeiträge erhalten geblieben sind. Jetzt können sie durch einen Kurswechsel dazu beitragen, dass solche Gemeinden nicht mehr ins Unrecht gesetzt werden, die bereits jetzt keine Beiträge mehr erheben wollen und die Satzung g ar nicht mehr erlassen oder anwenden. Die Anlieger werden es danken, wenn sie endlich von diesen nicht mehr zeitgemäßen und ungerechten Abgaben entlastet werden.
Fazit: Der Landtag sollte den Weg frei machen und die kommunalen Straßenausbaubeiträge abschaffen.
Landsberg am Lech
Aktuelles
Im Hinblick auf die Überlegungen im Stadtrat und der Stadtverwaltung zur erstmaligen Erstellung eines Mietspiegels für die Stadt Landsberg haben wir die Presseerklärung 7. Juli 2017 herausgegeben. Das Thema steht bei der Stadtratssitzung vom 19. Juli 2017 unter TOP 14 auf der Tagesordnung. Wir sind gespannt, wie der Landsberger Stadtrat entscheiden wird.
Nachtrag: Der Stadtrat hat einstimmig beschlossen, derzeit keinen Mietspiegel für Landsberg erstellen zu lassen. Unsere Mitglieder können zur Überprüfung oder Erhöhung einer Miete, auf unsere exklusive Vergleichsmietensammlung zugreifen.
Dr. Florian Kappes
Haus & Grund Landsberg e. V.
Vorstand
21.06.2017
Aktuelles, Finanzierung & Verkauf, Veranstaltungen
Tagesordnung:
- Begrüßung und Bericht des 1. Vorsitzenden, RA Dr. Florian Kappes
- Kassenbericht; Kassenprüfungsbericht
- Entlastung der Vorstandschaft und Kassenwartin
- Fachvortrag: Aktuelle Aspekte der Immobilienfinanzierung
- EU-Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie: Auswirkungen auf die Kreditvergabe
- Tipps und Tricks bei der Finanzierung
- „Immobilienblase“ – bekomme ich überhaupt noch eine Finanzierung?
- Wann lohnt sich ein „Forwarddarlehen“?
- Örtliche Bank vs. Online-Bank
- Altersgerecht Umbauen – Fördermöglichkeiten
Referenten Thomas Mann, Leiter ImmobilienCenter, und Frau Andrea Zierer, Baufinanzierungsspezialistin, beide Sparkasse Landsberg-Dießen
5. Allgemeine Aussprache, Wünsche und Anregungen
Weitere Anträge zur Tagesordnung müssten schriftlich bis zum 07. Juni 2017 beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
Sowohl vor (ab ca. 18.30 Uhr) als auch nach der Versammlung können Sie unsere aktuellen Formulare (Mietverträge, Übergabeprotokolle etc.) erwerben.
Für alle, die an der Versammlung nicht teilnehmen können und zum Nachlesen verweise ich auf www.haus-und-grund-landsberg.de/downloads. Neben dem Protokoll finden Sie dort auch Unterlagen zum Fachvortrag.
Wo: Sportzentrum Landsberg, Vortragssaal, Hungerbachweg 2, 86899 Landsberg
Wann: Mittwoch, den 21.06.2017, 19 Uhr
Höhere Steuerersparnis möglich!
Aktuelles, Steuer
Höhere Steuerersparnis möglich!
Hat man sich in der eigenen Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet, kann man unter Umständen die hierdurch entstehenden Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung) bis zu einem Betrag von 1.250 Euro bei der Steuererklärung angeben und so die Einkommensteuer sen – ken. Nutzen mehrere, zum Beispiel Ehepartner, dieses Arbeitszimmer gemeinsam, mussten sie sich bisher den Höchstbetrag von 1.250 Euro teilen. Durch eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs ist dies nun nicht mehr notwendig. Dar auf weist Haus & Grund hin.
Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer zwar nicht steuermindernd bei der Steuererklärung geltend machen. Dies gilt aber dann nicht, wenn ihm für die be rufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz). Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist aller – dings auf 1.250 Euro begrenzt. Der Bundesfinanzhof ist bisher davon ausgega ngen, dass Steuer – pflichtige, die sich ein Arbeitszimmer teilen, sich auch diesen Höchstbetrag von 1.250 Euro teilen müssen. Nun hat er seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert (Urteile vom 15. Dezember 2016, Aktenzeichen VI R 53/12 un d VI R 86/13). Der Bundesfinanzhof sieht keinen Grund mehr dafür, warum dem Steuerpflichtigen der Abzugsbetrag von 1.250 Euro nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zustehen soll.
In einem der zu entscheidenden Fälle teilen sich zwei Lehrer ein Arbeitszimmer in einem Haus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehört. Ihnen stand kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich 2.800 Euro nur in Höhe v on insgesamt 1.250 Euro an. Den Steuerpflichtigen wurde also nur erlaubt jeweils 625 Euro steuermindernd geltend zu machen. Durch die Rechtsprechungsänderung dürfen beide Lehrer nun den Höchstbetrag von 1.250 Euro voll ausschöpfen.
Artikel downloaden: Arbeitszimmer – Steuerersparnis (PDF)
Ab 1. Januar 2017:
Aktuelles
Kennzeichnung von Heizungsaltanlagen
Ab dem 1. Januar 2017 sind die rund 8.000 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, bei der Feuerstättenschau noch nicht gekennzeichnete Heizkessel mit dem neuen Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen zu etikettieren. Darauf weist Haus & Grund hin . Das Effizienzlabel gilt für alle Gas – und Öl – Heizkessel mit einer Nennleistung bis 400 Kilowatt, die älter als 15 Jahre sind. Die Vergabe des Effizienzlabels ist kostenfrei. Eigentümer und Nutzer alter Heizkessel müssen das Anbringen des Effizienzlabels allerdings dulden. Es soll ihnen Informationen über den Effizienzstatus ihres Heizkesselsliefern. Verbunden mit dieser Maßnahme ist eine kostenfreie Information über weitergehende Energieberatungs angebote (z.B. Heizungscheck, Vor – Ort – Beratung) sowie zu den Fördermaßnahmen der KfW und des BAFA. Bereits seit Anfang 2016 können Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger sowie bestimmte Energieberater Altanlagen mit dem Effizienzlabel ausstatten, wenn sie vom Eigentümer oder Nutzer mit Arbeiten am Heizgerät oder mit der energetischen Modernisierung des gesamten Gebäudes beauftragt sind.
Artikel downloaden: Feuerstättenschau (PDF)