Recht & Steuern

Pflichtteilsrecht – notarielles Nachlassverzeichnis: Was muss ein Notar alles (nicht) machen?

Häufig fehlt enterbten Kindern das Wissen über Umfang und Wert des Nachlasses, von dem sie durch Testament oder vorherige Schenkungen der Eltern ausgeschlossen sind. Das Gesetz sieht daher zu ihren Gunsten einen umfassenden gesetzlichen Auskunftsanspruch vor, der sogar zur Beauftragung eines Notars auf Kosten des Erben führen kann, vgl. § 2314 Abs. 1 BGB. Nur so können die Pflichtteilsberechtigten eine Berechnungsgrundlage für ihren Geldanspruch erhalten.

Amtlicher Leitsatz:

Der Notar, der vom Erben mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt worden ist, entscheidet nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.

Nichtamtlicher Leitsatz:

Der Notar muss und kann kein Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO stellen, um bei deutschen Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 und 1a AO bezeichneten Daten zu Konten der Erblasserin abzurufen. Hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, d.h. der Notar bekommt dort ohnehin keine Auskünfte. Diese Informationen kann nur ein Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Vollstreckung abrufen.

(BGH, Beschluss vom 07.03.2024, I ZB 40/23 Volltext unter BeckRS 2024, 6101 )

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Dr. Florian Kappes
Fachanwalt für Erbrecht